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Satzung des Vereins

"Verein der Förderer und Freunde der Georgenschule e. V."


Hinweis: Status- und Funktionsbezeichnungen dieser Satzung gelten jeweils für alle Geschlechter.

 


§ 1   Name und Sitz

 

1.1. Der Verein führt den Namen „Verein der Förderer und Freunde der Georgenschule e. V.“ und ist in das Vereinsregister eingetragen. Nach Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.

 

1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Eisenach.

 

 

§ 2   Zweck des Vereins

 

2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2.2. Der Verein hat den Zweck, die Bildung und Erziehung an der Georgenschule Eisenach zu fördern. Der Verein erfüllt im Rahmen seiner Möglichkeit seinen Zweck durch
a) die Gewährung finanzieller Hilfen zur bestmöglichen individuellen Förderung jedes einzelnen Schülers der Schule,
b) Öffentlichkeitsarbeit,
c) die Pflege der Beziehungen zu ehemaligen Schülern, Lehrern und Freunden der Georgenschule,
d) Unterstützung der interkulturellen Bildung und
e) besondere Förderung von Kindern mit Migrationshintergrund.

 

2.3. Der Verein verwirklicht diese Zwecke selbst, im Übrigen auch durch die Beschaffung von sachlichen und finanziellen Mitteln für andere gemeinnützige Vereine und Gesellschaften, die diese Mittel ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken verwenden.

 

2.4. Die Mittel zur Verwirklichung seiner Zwecke erhält der Verein durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden seiner Mitglieder
c) Spenden und Zuwendungen Dritter

 

2.5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität.

 

 

§ 3   Selbstlosigkeit/Gemeinnützigkeit

 

3.1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichenZwecke.

 

3.2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3.3. Die Arbeit des Vereins erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. In Ausnahmefällen können die Organe des Vereins ihre Tätigkeit gegen angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.

 

 

§ 4   Mitgliedschaft

 

4.1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, Ehrenmitglieder besitzen jedoch weder Stimm- noch aktives/passives Wahlrecht.
a) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des In- und Auslandeswerden.
b) Mitgliedern, früheren Mitgliedern oder Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben und denen der Verein für ihre Verdienste um den Vereinszweck besondere Hochachtung und Dankbarkeit erweisen will, kann die Mitgliederversammlung je Geschäftsjahr für maximal drei Personen die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

 

4.2. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag des Bewerbers, über den der Vorstand entscheidet; gegen dessen Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden.

 

4.3 Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
a) schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat zum 30.06. eines Jahres oder 1 Monat zum 31.12. eines Jahres.
b) den Tod des Mitglieds,
c) den Ausschluss des Mitglieds aus wichtigem Grund, der zulässig ist, wenn
     (a) ein Mitglied den von dem Verein verfolgten Zielen erheblich zuwiderhandelt,
     (b) das Mitglied den Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb eines Monats zahlt.

 

4.4. Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.

 

4.5. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Mit dem Zugang der Ausschlusserklärung ist der Ausschluss wirksam. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Be-rufung an die Mitgliederversammlung zu, die innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden muss. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung.

 

4.6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds dem Verein gegenüber.

 

4.7. Die Mitglieder des Vereins haften für Verbindlichkeiten desselben nicht persönlich. Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.

 

 

§ 5   Mitgliedsbeiträge

 

5.1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Von Ehrenmitgliedern wird kein Vereinsbeitrag erhoben.

 

 

§ 6   Organe und Einrichtung

 

6.1. Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

 

6.2. Die Mitgliederversammlung sowie der Vorstand können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, schaffen und aufheben. Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheiden die Organe mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

 

§ 7   Vorstand

 

7.1. Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
a) Vorsitzender
b) stellvertretender Vorsitzender
c) Schatzmeister
d) zwei Beisitzer.

 

7.2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten. Dabei vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam. Der Umfang der Vertretungsmacht ist gem. § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB sowohl im Innenverhältnis als auch mit Wirkung gegen Dritte insoweit beschränkt, als die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder keine Aufnahme von Darlehen durch den Verein und keine Ausgaben von im Einzelfall über 1.000,00 Euro ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung tätigen dürfen.

 

7.3. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Die Amtsinhaber bleiben jeweils bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Amtsinhaber während der Amtsperiode aus, so ist in einer unverzüglich einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen. Bis dahin bilden die verbleibenden Mitglieder den Vorstand. Für den Fall, dass der Vorsitzende ausscheidet, bestimmen die restlichen Mitglieder aus ihrer Mitte denjenigen, der bis zur Ersatzwahl den Vorsitz führen soll.

 

7.4. Der Vorsitzende, bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, lädt zu Vorstandssitzungen telefonisch oder in Textform (E-Mail, Schreiben oder Briefpost) ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Pozent der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleitung. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.

 

7.5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er kann Ausschüsse einrichten und aufheben.

 

7.6. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich. Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

 

 

§ 8   Mitgliederversammlung

 

8.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einmal einzuberufen und zwar innerhalb der ersten vier Monate jedes Vereinsjahres. Eine Einberufung muss ferner erfolgen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe fordert. Die Einberufung erfolgt durch ein Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstandes. Bei einer Einberufung ist die Tagesordnung anzugeben. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 3 Wochen. Sie kann per Post, Fax oder E-Mail bewirkt werden.

 

8.2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter jederzeit einberufen werden. Es gelten die gleichen Formbestimmungen wie für ordentliche Mitgliederversammlungen. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von einer Woche.

 

8.3. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem festen Versammlungsort in einer Online-Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausübenkönnen.

 

8.4. Der Vorstand regelt in der Wahlordnung die technische und organisatorische Durchführung einer Mitgliederversammlung, ob online oder vor Ort, die insbesondere sicherstellen soll, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen. Die Wahlordnung regelt auch die Durchführung des elektronischen Wahlverfahrens zur schriftlichen Stimmabgabe.

 

8.5. Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Wahlordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den Vereinsmitgliedern vor Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.

 

8.6. Die Bestimmungen der Punkte 8.3. bis 8.5. gelten für die Vorstandsitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

 

8.7. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsändernde Beschlüsse erfordern eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

8.8. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins oder von dem weiteren Vorstandsmitglied, welches nicht die Funktion des Schatzmeisters innehat, geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen; den Protokollführer bestimmt der Vorsitzende der Versammlung. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

8.9. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Wahl des Vorstands,
b) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
c) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands über seine Tätigkeit,
d) die Entgegennahme der Rechnungslegung und des Vermögensberichtes des Vorstandes,
e) die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,
f) die Entlastung des Vorstands,
g) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
h) die Entscheidung über organisatorische Einrichtungen,
i) die Entscheidung über Berufungen gegen Maßnahmen des Vorstandes,
j) die Entscheidung über Satzungsänderungen,
k) die Entscheidung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens,
l) die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

 

§ 9   Vereinsjahr und Rechnungslegung

 

9.1. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

9.2. Die Rechnungslegung für das vorangegangene Vereinsjahr ist vom Vorstand innerhalb der ersten drei Monate des Vereinsjahres zu erstellen.

 

9.3. Die Prüfung der Rechnungslegungen erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer, die das Ergebnis der Prüfung in der ordentlichen Mitgliederversammlung vortragen.

 

 

§ 10   Auflösung des Vereins

 

10.1. Die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck mit einer Frist von sechs Wochen einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

10.2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks der Verwendung für die Förderung von Bildung und Erziehung.

 

 

§ 11   Schlussbestimmung

 

11.1. Diese Satzung ist eine Neufassung des Vereins „Verein der Förderer und Freunde der Georgenschule e. V.“. Sie wurde in der Mitgliederversammlung vom 26.04.2022 errichtet und beschlossen.